zwischen
Sie als Kunde
- als Verantwortliche/r - nachfolgend "Auftraggeber" genannt -
und
circuly GmbH, Obernstraße 50, 33602 Bielefeld
- als Auftragsverarbeiter/in - nachfolgend "Auftragnehmer" genannt -
- Auftraggeber und Auftragnehmer nachfolgend jeder auch "Partei" und gemeinsam "Parteien" -
Präambel
Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber Leistungen im Bereich Geschäftsabwicklungen gemäß dem zwischen ihnen geschlossenen Nutzungsvertrag (im Folgenden: "Hauptvertrag"). Teil der Durchführung des Hauptvertrags ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ("DSGVO"). Zur Erfüllung der Anforderungen der DSGVO an derartige Konstellationen schließen die Parteien den nachfolgenden Auftragsverarbeitungsvertrag, der mit Unterzeichnung des Hauptvertrages zustande kommt.
§ 1 Gegenstand/Umfang der Beauftragung
(1) Im Rahmen der Zusammenarbeit der Parteien nach Maßgabe des Hauptvertrages hat der Auftragnehmer Zugriff auf personenbezogene Daten des Auftraggebers (nachfolgend "Auftraggeberdaten"). Diese Auftraggeberdaten verarbeitet der Auftragnehmer im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers im Sinne von Art. 4 Nr. 8 und Art. 28 DSGVO.
(2) Die Verarbeitung der Auftraggeberdaten durch den Auftragnehmer erfolgt in der folgenden Art sowie in dem dort spezifizierten Umfang und Zweck. Der Kreis der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen wird dargestellt. Die Dauer der Verarbeitung entspricht der Laufzeit des Hauptvertrages.
a. Zweck der Verarbeitung
● Unterstützung bei der Durchführung von Verträgen oder Aufträgen
● Betreuung von Kunden und Geschäftspartnern
● Gewährleistung der ordentlichen und gesetzeskonformen Buchhaltung
● Rechnungsstellung für Waren oder Leistungen
● Kommunikation mittels elektronischer Medien
● Verwaltung von Berechtigungen
● Verwaltung von Lizenzen / Software Asset Management
● Pflege und Verbesserung von Kommunikationsprozessen
● Qualitätssicherung
b. Kategorien betroffener Personen
● Beschäftigte
● Kunden
● Lieferanten und Dienstleister
● Geschäftspartner
c. Kategorien personenbezogener Daten und Arten der Datenverarbeitung
Kategorie personenbezogener Daten Arten der Verarbeitung
Erheben, Erfassen, Organisation, Speicherung
- Personal- und Identifikationsnummern
Speicherung
Speicherung der Daten beim Payment Service Provider, Abgriff über API Keys, Abfragen, Verwendung
Erfassen, Auslesen
Speicherung, Anpassung
Speicherung, Anpassung
Erheben, Speicherung
Organisation, Speicherung, Anpassung
Erheben, Speicherung
Erheben, Speicherung
Erheben, Speicherung, Anpassung
Erheben, Speicherung
(3) Dem Auftragnehmer ist eine von den o.g. Festlegungen abweichende Verarbeitung von Auftraggeberdaten untersagt.
(4) Die Verarbeitung der Auftraggeberdaten findet grds. ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Sollte es eine Verlagerung der Auftragsverarbeitung in ein Drittland geben, bedarf dies der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und erfolgt nur, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 bis 49 DSGVO erfüllt sind. Der Auftraggeber stimmt bereits Abschluss dieses Auftragsverarbeitungsvertrages der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die unten genannten Subunternehmen zu.
(5) Die Bestimmungen dieses Vertrages finden Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit dem Hauptvertrag in Zusammenhang stehen. Gleiches gilt für alle Tätigkeiten, bei denen der Auftragnehmer und seine Beschäftigten oder durch den Auftragnehmer Beauftragte mit Auftraggeberdaten in Berührung kommen.
§ 2 Weisungsbefugnisse des Auftraggebers
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet die Auftraggeberdaten im Rahmen der Beauftragung und im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers i.S.v. Art. 28 DSGVO (Auftragsverarbeitung). Der Auftraggeber hat das alleinige Recht, Weisungen über Art, Umfang, und Methode der Verarbeitungstätigkeiten zu erteilen (nachfolgend auch "Weisungsrecht"). Wird der Auftragnehmer durch das Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten, dem er unterliegt, zu weiteren Verarbeitungen verpflichtet, teilt er dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit.
(2) Weisungen werden vom Auftraggeber grundsätzlich schriftlich oder in elektronischer Form (E-Mail ausreichend) erteilt; mündlich erteilte Weisungen sind vom Auftragnehmer in elektronischer Form zu bestätigen.
(3) Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, hat er den Auftraggeber darauf hingewiesen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
§ 3 Schutzmaßnahmen des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten und die aus dem Bereich des Auftraggebers erlangten Informationen nicht an Dritte weiterzugeben oder deren Zugriff auszusetzen. Unterlagen und Daten sind gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte unter Berücksichtigung des Stands der Technik zu sichern.
(2) Ferner wird der Auftragnehmer alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung und der Erfüllung dieses Vertrages betraut werden (im Folgenden "Mitarbeiter" genannt), zur Vertraulichkeit verpflichten (Verpflichtung zur Vertraulichkeit, Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO). Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Verpflichtung der Mitarbeiter schriftlich oder in elektronischer Form nachweisen. Dabei werden keine Mitarbeiterdaten übermittelt, sondern lediglich ein Nachweis erbracht.
(3) Der Auftragnehmer wird seine innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er verpflichtet sich, alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Auftraggeberdaten gem. Art. 32 DSGVO, insbesondere die in Anlage 1 zu diesem Vertrag aufgeführten Maßnahmen, zu ergreifen und diese für die Dauer der Verarbeitung der Auftraggeberdaten aufrecht zu erhalten.
(4) Eine Änderung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, wobei er sicherstellt, dass das vertraglich vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird.
(5) Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachweisen.
§ 4 Informations- und Unterstützungspflichten des Auftragnehmers
(1) Bei Störungen, Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Verletzungen vertraglicher Verpflichtungen des Auftragnehmers, Verdacht auf sicherheitsrelevante Vorfälle oder andere Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der Auftraggeberdaten durch den Auftragnehmer, bei ihm im Rahmen des Auftrags beschäftigten Personen oder durch Dritte, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 48 Stunden in Schriftform oder elektronischer Form informieren. Dasselbe gilt für Prüfungen des Auftragnehmers durch die Datenschutz-Aufsichtsbehörde. Diese Meldungen sollten jeweils zumindest die in Art. 33 Absatz 3 DSGVO genannten Angaben enthalten.
(2) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber im o.g. Falle bei der Erfüllung seiner diesbezüglichen Aufklärungs-, Abhilfe- und Informationsmaßnahmen im Rahmen des zumutbaren unterstützen.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf dessen Anforderung innerhalb angemessener Frist alle Auskünfte und Nachweise zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung einer Kontrolle erforderlich sind.
§ 5 Sonstige Verpflichtungen des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer ist, sofern die Voraussetzungen des Art. 30 DSGVO auf ihn zutreffen, verpflichtet ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag des Auftraggebers durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung gem. Art. 30 Absatz 2 DSGVO zu führen. Das Verzeichnis ist dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber bei der Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO und einer etwaigen vorherigen Konsultation der Aufsichtsbehörde nach Art. 36 DSGVO zu unterstützen.
(3) Sollten die Auftraggeberdaten beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren, sofern ihm dies nicht durch gerichtliche oder behördliche Anordnung untersagt ist. Der Auftragnehmer wird in diesem Zusammenhang alle zuständigen Stellen unverzüglich darüber informieren, dass die
Entscheidungshoheit über die Daten ausschließlich beim Auftraggeber als „Verantwortlichem“ im Sinne der DSGVO liegt.
§ 6 Subunternehmerverhältnisse
(1) Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen mit Subunternehmern ("Subunternehmerverhältnis") befugt. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen auch gegenüber den von ihm beauftragten Subunternehmen gelten, wobei dem Auftraggeber gegenüber dem Subunternehmer sämtliche Kontrollrechte gemäß dieses Vertrages einzuräumen sind.
(2) Ein Subunternehmerverhältnis im Sinne dieser Bestimmungen liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer Dritte mit Dienstleistungen beauftragt, die als reine Nebenleistungen anzusehen sind. Dazu gehören z.B. Post-, Transport- und Versandleistungen, Reinigungsleistungen, Bewachungsdienste, Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen. Die Pflicht des Auftragnehmers, auch in diesen Fällen die Beachtung von Datenschutz und Datensicherheit sicherzustellen, bleibt unberührt.
(3) Der Auftragnehmer hat mit folgenden Unternehmen Subunternehmerverhältnisse begründet, denen der Auftraggeber mit Abschluss dieses Auftragsverarbeitungsvertrages zustimmt:
- Amazon Web Services EMEA SARL, 38 avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxembourg, Zurverfügungstellung von SaaS- Leistungen, gehostet auf Servern innerhalb der EU.
- Hetzner Online GmbH, Industriestr. 25, 91710 Gunzenhausen, Germany,
Zurverfügungstellung von SaaS- Leistungen, gehostet auf Servern innerhalb Deutschlands
- Mailgun Technologies Inc., E Pecan St. 110, San Antonio, 78205, Mexico, Zurverfügungstellung von SaaS- Leistungen, gehostet auf Servern innerhalb der EU.
- Google LLC, Amphitheatre Pkwy., 1600, Mountain View, California, 94035, USA mit folgenden Google Diensten:
- Google Places, Validierung der Adressen im Checkout (optional), gehosted in den USA.
- Google Cloud, für das Hosting der Daten im Cloudserver, gehostet auf Servern in Frankfurt, Deutschland.
- Debtist GmbH, Taunustor 1, 60310 Frankfurt am Main, Inkasso-Dienstleister (optional), gehostet in Deutschland.
- CRIF GmbH, Ndl. Karlsruhe, Kaiserstraße 217, 76133 Karlsruhe, Zurverfügungstellung von SaaS- Leistungen, Bonitätsüberprüfungen (optional unter gesonderter Vereinbarung), gehostet in der EU
(4) Die Begründung weiterer Subunternehmerverhältnisse werden dem Kunden mitgeteilt.
§ 7 Kontrollrechte
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, sich regelmäßig von der Einhaltung der Regelungen dieses Vertrages zu überzeugen. Hierfür kann er z.B. Auskünfte des Auftragnehmers einholen, sich vorhandene Testate von Sachverständigen, Zertifizierungen oder internen Prüfungen vorlegen lassen oder die technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten selbst persönlich bzw. durch einen sachkundigen Dritten prüfen lassen, sofern dieser nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zum Auftragnehmer steht.
(2) Der Auftraggeber wird Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durchführen und angemessene Rücksicht auf die Betriebsabläufe des Auftragnehmers nehmen. Über den Zeitpunkt sowie die Art der Prüfung verständigen sich die Parteien rechtzeitig.
(3) Der Auftraggeber dokumentiert das Kontrollergebnis und teilt es dem Auftragnehmer mit. Bei Fehlern oder Unregelmäßigkeiten, die der Auftraggeber insbesondere bei der Prüfung von Auftragsergebnissen feststellt, hat er den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren. Werden bei der Kontrolle Sachverhalte festgestellt, deren zukünftige Vermeidung Änderungen des angeordneten Verfahrensablaufs erfordern, teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die notwendigen Verfahrensänderungen unverzüglich mit.
§ 8 Rechte Betroffener
(1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Erfüllung von dessen Pflichten nach Art. 12 bis 22 sowie Art. 32 bis 36 DSGVO. Er wird dem Auftraggeber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Werktagen, die gewünschte Auskunft über Auftraggeberdaten geben, sofern der Auftraggeber nicht selbst über die entsprechenden Informationen verfügt.
(2) Macht der Betroffene seine Rechte gemäß Art. 16 bis 18 DSGVO geltend, ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, die Auftraggeberdaten auf Weisung des Auftraggebers unverzüglich, spätestens binnen einer Frist von 7 Werktagen zu berichtigen, löschen oder einzuschränken. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Löschung, Berichtigung bzw. Einschränkung der Daten auf Verlangen schriftlich nachweisen.
(3) Macht ein Betroffener Rechte, etwa auf Auskunftserteilung, Berichtigung oder Löschung hinsichtlich seiner Daten, unmittelbar gegenüber dem Auftragnehmer geltend, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen an den Auftraggeber weiterleiten und wartet dessen Weisungen ab. Ohne entsprechende Einzelweisung wird der Auftragnehmer nicht mit der betroffenen Person in Kontakt treten.
§ 9 Laufzeit und Kündigung
Die Laufzeit dieses Vertrags entspricht der Laufzeit des Hauptvertrags. Ist der Hauptvertrag ordentlich kündbar, gelten die Regelungen zur ordentlichen Kündigung entsprechend.
§ 10 Löschung und Rückgabe nach Vertragsende
(1) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber nach Beendigung des Hauptvertrags oder jederzeit auf dessen Verlangen alle ihm überlassenen Unterlagen, Daten und Datenträger zurückgeben oder auf Wunsch des Auftraggebers, sofern nicht eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist besteht, vollständig und unwiderruflich löschen. Dies gilt auch für Vervielfältigungen der Auftraggeberdaten beim Auftragnehmer, wie etwa Datensicherungen, nicht aber für Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Verarbeitung der Auftraggeberdaten dienen. Solche Dokumentationen sind vom Auftragnehmer für eine Dauer von 6 Monaten aufzubewahren und auf Verlangen an den Auftraggeber herauszugeben.
(2) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Löschung elektronisch bestätigen. Der Auftraggeber hat das Recht, die vollständige und vertragsgerechte Rückgabe bzw. Löschung der Daten beim Auftragnehmer in geeigneter Weise zu kontrollieren.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch über das Ende des Hauptvertrags hinaus die ihm im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag bekannt gewordenen Daten vertraulich zu behandeln.
§ 11 Haftung
(1) Die Haftung der Parteien richtet sich nach Art. 82 DSGVO. Eine Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber wegen Verletzung von Pflichten aus diesem Vertrag oder dem Hauptvertrag bleibt hiervon unberührt.
(2) Die Parteien stellen sich jeweils von der Haftung frei, wenn eine Partei nachweist, dass sie in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden bei einem Betroffenen eingetreten ist, verantwortlich ist. Dies gilt im Falle einer gegen eine Partei verhängte Geldbuße entsprechend, wobei die Freistellung in dem Umfang erfolgt, in dem die jeweils andere Partei Anteil an der Verantwortung für den durch die Geldbuße sanktionierten Verstoß trägt.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Einrede des Zurückbehaltungsrechts durch den Auftragnehmer iSd § 273 BGB hinsichtlich der zu verarbeitenden Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen ist.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der elektronischen Form.
(3) Die Regelungen dieses Vertrags gehen im Zweifel den Regelungen des Hauptvertrags vor. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen einer Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt.
(4) Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
Anlagen
Anlage 1 – Technische und organisatorische Maßnahmen des Auftragnehmers (Art. 32 DSGVO) 6
Anlage TOM
Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO
Die Parteien treffen zum Auftragsverarbeitungsvertrag ergänzend folgende Festlegungen über die von circuly umzusetzenden technischen und organisatorischen Maßnahmen:
Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)
Zutrittskontrolle
Folgende Maßnahmen verhindern, dass unbefugte Personen Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen haben:
- Zutrittskontrollsystem, Ausweisleser (Magnet-/Chipkarte)
- Türsicherungen (elektrische Türöffner, Zahlenschloss, etc.)
- Sicherheitstüren / -fenster
- Schlüsselverwaltung/Dokumentation der Schlüsselvergabe
- Alarmanlage
- Videoüberwachung
Zugangskontrolle
Folgende Maßnahmen verhindern, dass unbefugte Dritte Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen haben:
- Persönlicher und individueller Login bei Anmeldung am System/Netzwerk
- Autorisierungsprozess für Zugangsberechtigungen
- Begrenzung der befugten Benutzer
- BIOS-Passwörter
- Zusätzlicher Login für bestimmte Anwendungen
- Automatische Sperrung der Clients nach Zeitablauf ohne Useraktivität
- Firewall
Zugriffskontrolle
Folgende Maßnahmen stellen sicher, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf Daten haben: - Verwaltung und Dokumentation von differenzierten Berechtigungen
Trennungskontrolle
Folgende stellen sicher, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden:
- Speicherung der Datensätze in physikalisch getrennten Datenbanken
- Verarbeitung auf mindestens logisch getrennten Systemen
- Zugriffsberechtigungen nach funktioneller Zuständigkeit
- Verwendung von Testdaten
- Trennung von Entwicklungs- und Produktionsumgebung
Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)
Weitergabekontrolle
Es ist sichergestellt, dass Daten bei der Übertragung oder Speicherung auf Datenträgern nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert, entfernt oder sonst verarbeitet werden können und überprüft werden kann, welche Personen oder Stellen Zugriff auf Daten erhalten haben. Zur Sicherstellung sind folgende Maßnahmen implementiert:
- Verschlüsseltes WLAN
- Fernwartungskonzept (z.B. Verschlüsselung, Ereignisauslösung durch Kunden, Challenge-Response, Rückrufautomatik, Einmal-Passwort)
- Data Loss Prevention System (DLP)
Eingabekontrolle
Durch folgende Maßnahmen ist sichergestellt, dass geprüft werden kann, wer Daten zu welcher Zeit in Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet hat:
- Zugriffsrechte
- Dokumenten Management System (DMS) / Enterprise Content Management System (ECMS) mit Änderungshistorie
- Data Loss Prevention System (DLP)
Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)
Durch folgende Maßnahmen ist sichergestellt, dass Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt und für den Kunden stets verfügbar sind:
- Backup Verfahren
- Aufbewahrungsprozess für Backups (z.B. brandgeschützter Safe, getrennter Brandabschnitt) - Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV)
- Brand- und/oder Löschwasserschutz des Serverraums
- Brand- und/oder Löschwasserschutz der Archivierungsräumlichkeiten
- Klimatisierter Serverraum
- Virenschutz
- Firewall
- Notfallplan
- Erfolgreiche Notfallübungen
- Redundante, örtlich getrennte Datenaufbewahrung (Offsite Storage)
Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)
Datenschutz-Management
Folgende Maßnahmen sollen gewährleisten, dass eine den datenschutzrechtlichen Grundanforderungen genügende Organisation vorhanden ist:
- Datenschutz-Richtlinie von circuly
- Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit
Management bei Datenschutzverletzungen
Folgende Maßnahmen sollen gewährleisten, dass im Fall von Datenschutzverstößen Meldeprozesse ausgelöst werden:
- Meldeprozess für Datenschutzverletzungen nach Art. 4 Ziffer 12 DSGVO gegenüber den Aufsichtsbehörden (Art. 33 DSGVO)
- Meldeprozess für Datenschutzverletzungen nach Art. 4 Ziffer 12 DSGVO gegenüber betroffenen Personen (Art. 34 DSGVO)
Datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 Abs. 2 DS-GVO)
Datenschutzfreundliche Voreinstellungen sind sowohl bei den standardisierten Voreinstellungen von Systemen und Apps als auch bei der Einrichtung der Verarbeitungen zu berücksichtigen. In dieser Phase werden Funktionen und Rechte konkret konfiguriert, wird im Hinblick auf Datenminimierung die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit bestimmter Eingaben oder Eingabemöglichkeiten festgelegt und über die Verfügbarkeit von Nutzungsfunktionen entschieden. Ebenso werden die Art und der Umfang des Personenbezugs bzw. der Anonymisierung (z. B. bei Selektions-, Export- und Auswertungsfunktionen, die festgelegt und voreingestellt oder frei gestaltbar zur Verfügung gestellt werden) oder die Verfügbarkeit bestimmter Verarbeitungen, Funktionen oder Protokollierungen.
Auftragskontrolle
Durch folgende Maßnahmen ist sichergestellt, dass Daten nur nach Weisungen des Kunden verarbeitet werden:
- Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit Regelungen zu den Rechten und Pflichten der Parteien - Bestimmung von Ansprechpartnern und/oder verantwortlichen Mitarbeitern
- Kontrolle/Überprüfung weisungsgebundener Auftragsdurchführung
- Schulungen/Einweisung aller zugriffsberechtigten Mitarbeiter bei circuly
- Verpflichtung der Beschäftigten auf die Vertraulichkeit
- formalisiertes Auftragsmanagement
- dokumentiertes Verfahren zur Auswahl von Unterauftragnehmern
Zwischen
Ihnen als Kunde
(nachfolgend „Auftraggeber“)
und
circuly GmbH, Obernstraße 50, 33602 Bielefeld, Germany
(nachfolgend “Auftragnehmer“)
Auftraggeber und Auftragnehmer nachfolgend jeder auch "Partei" und gemeinsam "Parteien"
Präambel
Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber Leistungen gemäß dem zwischen ihnen geschlossenen Lizenzvertrag (im Folgenden: "Hauptvertrag"). Teil der Durchführung des Hauptvertrags ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung ("DSGVO"). Zur Erfüllung der Anforderungen der DSGVO an derartige Konstellationen schließen die Parteien den nachfolgenden Auftragsverarbeitungsvertrag (auch „Vertrag“), der mit Unterzeichnung bzw. Wirksamwerden des Hauptvertrages zustande kommt.
§ 1 Gegenstand/Umfang der Beauftragung
(1) Im Rahmen der Zusammenarbeit der Parteien nach Maßgabe des Hauptvertrages hat der Auftragnehmer Zugriff auf personenbezogene Daten des Auftraggebers (nachfolgend "Auftraggeberdaten"). Diese Auftraggeberdaten verarbeitet der Auftragnehmer im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers im Sinne von Art. 4 Nr. 8 und Art. 28 DSGVO.
(2) Die Verarbeitung der Auftraggeberdaten durch den Auftragnehmer erfolgt in der in Anlage 1 beschriebenen Art sowie in dem dort spezifizierten Umfang und Zweck. Der Kreis der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen wird dargestellt. Die Dauer der Verarbeitung entspricht der Laufzeit des Hauptvertrages.
Ob die Leistungen des Auftragnehmers für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO geeignet sind, bedarf einer Risikobewertung durch den Auftraggeber.
(3) Dem Auftragnehmer ist eine von den in Anlage 1 genannten Verarbeitungen abweichende Verarbeitung von Auftraggeberdaten untersagt.
(4) Die Verarbeitung der Auftraggeberdaten findet grds. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Sollte es eine Verlagerung der Auftragsverarbeitung in ein Drittland geben, bedarf dies der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers und erfolgt nur, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 bis 49 DSGVO erfüllt sind. Der Auftraggeber stimmt bereits bei Abschluss dieses Auftragsverarbeitungsvertrages der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die in Anlage 1 genannten Subunternehmen zu.
(5) Die Bestimmungen dieses Vertrages finden Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit dem Hauptvertrag in Zusammenhang stehen. Gleiches gilt für alle Tätigkeiten, bei denen der Auftragnehmer und seine Beschäftigten oder durch den Auftragnehmer Beauftragte mit Auftraggeberdaten in Berührung kommen.
§ 2 Weisungsbefugnisse des Auftraggebers
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet die Auftraggeberdaten im Rahmen der Beauftragung und im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers i.S.v. Art. 28 DSGVO (Auftragsverarbeitung). Der Auftraggeber hat das alleinige Recht, Weisungen über Art, Umfang, und Methode der Verarbeitungstätigkeiten zu erteilen (nachfolgend auch "Weisungsrecht"). Wird der Auftragnehmer durch das Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten, dem er unterliegt, zu weiteren Verarbeitungen verpflichtet, teilt er dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit.
(2) Weisungen werden vom Auftraggeber grundsätzlich schriftlich oder in elektronischer Form (E-Mail ausreichend) erteilt; mündlich erteilte Weisungen sind vom Auftragnehmer in elektronischer Form zu bestätigen.
(3) Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, hat er den Auftraggeber darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
§ 3 Schutzmaßnahmen des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten und die aus dem Bereich des Auftraggebers erlangten Informationen nicht an Dritte weiterzugeben oder deren Zugriff auszusetzen. Unterlagen und Daten sind gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte unter Berücksichtigung des Stands der Technik zu sichern.
(2) Ferner wird der Auftragnehmer alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung und der Erfüllung dieses Vertrages betraut werden (im Folgenden "Mitarbeiter" genannt), zur Vertraulichkeit verpflichten (Verpflichtung zur Vertraulichkeit, Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO). Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Verpflichtung der Mitarbeiter schriftlich oder in elektronischer Form nachweisen.
(3) Der Auftragnehmer wird seine innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er verpflichtet sich, alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Auftraggeberdaten gem. Art. 32 DSGVO, insbesondere die in Anlage 2 zu diesem Vertrag aufgeführten Maßnahmen, zu ergreifen und diese für die Dauer der Verarbeitung der Auftraggeberdaten aufrecht zu erhalten.
(4) Eine Änderung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, wobei er sicherstellt, dass das vertraglich vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird.
(5) Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nachweisen.
§ 4 Informations- und Unterstützungspflichten des Auftragnehmers
(1) Bei Störungen, Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Verletzungen vertraglicher Verpflichtungen des Auftragnehmers, Verdacht auf sicherheitsrelevante Vorfälle oder andere Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der Auftraggeberdaten durch den Auftragnehmer, bei ihm im Rahmen des Auftrags beschäftigten Personen oder durch Dritte, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 48 Stunden in Schriftform oder elektronischer Form informieren. Dasselbe gilt für Prüfungen des Auftragnehmers durch die Datenschutz-Aufsichtsbehörde. Diese Meldungen sollten jeweils zumindest die in Art. 33 Absatz 3 DSGVO genannten Angaben enthalten.
(2) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber im o.g. Falle bei der Erfüllung seiner diesbezüglichen Aufklärungs-, Abhilfe- und Informationsmaßnahmen im Rahmen des zumutbaren unterstützen.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf dessen Anforderung innerhalb angemessener Frist alle Auskünfte und Nachweise zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung einer Kontrolle erforderlich sind.
§ 5 Sonstige Verpflichtungen des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer ist, sofern die Voraussetzungen des Art. 30 DSGVO auf ihn zutreffen, verpflichtet, ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag des Auftraggebers durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung gem. Art. 30 Absatz 2 DSGVO zu führen. Das Verzeichnis ist dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber bei der Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO und einer etwaigen vorherigen Konsultation der Aufsichtsbehörde nach Art. 36 DSGVO zu unterstützen.
(3) Der Auftragnehmer bestätigt, dass er – soweit eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht – einen Datenschutzbeauftragten bestellt hat.
(4) Sollten die Auftraggeberdaten beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren, sofern ihm dies nicht durch gerichtliche oder behördliche Anordnung untersagt ist. Der Auftragnehmer wird in diesem Zusammenhang alle zuständigen Stellen unverzüglich darüber informieren, dass die Entscheidungshoheit über die Daten ausschließlich beim Auftraggeber als „Verantwortlichem“ im Sinne der DSGVO liegt.
§ 6 Subunternehmerverhältnisse
(1) Der Auftragnehmer darf die Verarbeitung personenbezogener Daten ganz oder teilweise durch weitere Auftragsverarbeiter (nachfolgend „Unterauftragnehmer“) erbringen lassen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber in Textform rechtzeitig vorab über die Beauftragung von Unterauftragnehmern oder Änderungen in der Unterbeauftragung. Der Auftraggeber kann bei Vorliegen sachlicher Gründe der Unterbeauftragung innerhalb von vier Wochen nach Kenntnisnahme in Textform widersprechen.
(2) Ein Subunternehmerverhältnis im Sinne dieser Bestimmungen liegt nicht vor, wenn der Auftragnehmer Dritte mit Dienstleistungen beauftragt, die als reine Nebenleistungen anzusehen sind. Dazu gehören z.B. Post-,Transport- und Versandleistungen, Reinigungsleistungen, Bewachungsdienste, Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen. Die Pflicht des Auftragnehmers, auch in diesen Fällen die Beachtung von Datenschutz und Datensicherheit sicherzustellen, bleibt unberührt.
(3) Der Auftragnehmer wird mit dem Unterauftragnehmer die in diesem AVV getroffenen Regelungen inhaltsgleich vereinbaren. Insbesondere müssen die mit dem Unterauftragnehmer zu vereinbarenden TOM ein gleichwertiges Schutzniveau aufweisen.
(4) Der Auftragnehmer hat mit den in Anlage 1 genannten Unternehmen Subunternehmerverhältnisse begründet, denen der Auftraggeber mit Abschluss dieses Auftragsverarbeitungsvertrages zustimmt:
(5) Mit den Unterauftragnehmern hat der Auftragnehmer den Anforderungen aus § 6 Abs. 3 entsprechende Auftragsverarbeitungsverträge geschlossen. Mit Wirksamwerden dieses AVV genehmigt der Auftraggeber die vorgenannten Unterauftragnehmer.
Bestandteil der Auftragsverarbeitungsverträge mit den Unterauftragnehmern ist insbesondere auch, dass die Unterauftragnehmer sicherstellen, ihrerseits angemessene und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO wegen der von ihnen im Auftrag durchgeführten Verarbeitungen personenbezogener Daten getroffen zu haben.
§ 7 Kontrollrechte
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, sich regelmäßig von der Einhaltung der Regelungen dieses Vertrages zu überzeugen. Hierfür kann er z.B. Auskünfte des Auftragnehmers einholen, sich vorhandene Testate von Sachverständigen, Zertifizierungen oder internen Prüfungen vorlegen lassen oder die technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten selbst persönlich bzw. durch einen sachkundigen Dritten prüfen lassen, sofern dieser nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zum Auftragnehmer steht.
(2) Der Auftraggeber wird Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durchführen und angemessene Rücksicht auf die Betriebsabläufe des Auftragnehmers nehmen. Über den Zeitpunkt sowie die Art der Prüfung verständigen sich die Parteien rechtzeitig.
(3) Der Auftraggeber dokumentiert das Kontrollergebnis und teilt es dem Auftragnehmer mit. Bei Fehlern oder Unregelmäßigkeiten, die der Auftraggeber insbesondere bei der Prüfung von Auftragsergebnissen feststellt, hat er den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren. Werden bei der Kontrolle Sachverhalte festgestellt, deren zukünftige Vermeidung Änderungen des angeordneten Verfahrensablaufs erfordern, teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die notwendigen Verfahrensänderungen unverzüglich mit.
§ 8 Rechte Betroffener
(1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Erfüllung von dessen Pflichten nach Art. 12 bis 22 sowie Art. 32 bis 36 DSGVO. Er wird dem Auftraggeber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Werktagen, die gewünschte Auskunft über Auftraggeberdaten geben, sofern der Auftraggeber nicht selbst über die entsprechenden Informationen verfügt.
(2) Macht der Betroffene seine Rechte gemäß Art. 16 bis 18 DSGVO geltend, ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, die Auftraggeberdaten auf Weisung des Auftraggebers unverzüglich, spätestens binnen einer Frist von 7 Werktagen zu berichtigen, löschen oder einzuschränken.
(3) Macht ein Betroffener Rechte, etwa auf Auskunftserteilung, Berichtigung oder Löschung hinsichtlich seiner Daten, unmittelbar gegenüber dem Auftragnehmer geltend, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen an den Auftraggeber weiterleiten und wartet dessen Weisungen ab. Ohne entsprechende Einzelweisung wird der Auftragnehmer nicht mit der betroffenen Person in Kontakt treten.
§ 9 Laufzeit und Kündigung
Die Laufzeit dieses Vertrags entspricht der Laufzeit des Hauptvertrags. Er endet damit automatisch mit Beendigung des Hauptvertrags. Ist der Hauptvertrag ordentlich kündbar, gelten die Regelungen zur ordentlichen Kündigung für diesen Vertrag entsprechend. Sollte der Auftragnehmer vor Ablauf des Hauptvertrages keine Auftraggeberdaten mehr verarbeiten, endet dieser Vertrag ebenfalls automatisch.
§ 10 Löschung und Rückgabe nach Vertragsende
(1) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber nach Beendigung des Hauptvertrags oder jederzeit auf dessen Verlangen alle ihm überlassenen Unterlagen, Daten und Datenträger zurückgeben oder auf Wunsch des Auftraggebers, sofern nicht eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist besteht, vollständig und unwiderruflich löschen. Dies gilt auch für Vervielfältigungen der Auftraggeberdaten beim Auftragnehmer, wie etwa Datensicherungen, nicht aber für Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Verarbeitung der Auftraggeberdaten dienen. Solche Dokumentationen sind vom Auftragsnehmer für eine Dauer von 6 Monaten aufzubewahren und auf Verlangen an den Auftragsgeber herauszugeben.
(2) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Löschung elektronisch bestätigen. Der Auftraggeber hat das Recht, die vollständige und vertragsgerechte Rückgabe bzw. Löschung der Daten beim Auftragnehmer in geeigneter Weise zu kontrollieren.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch über das Ende des Hauptvertrags hinaus die ihm im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag bekannt gewordenen Daten vertraulich zu behandeln.
§ 11 Haftung
(1) Die Haftung der Parteien richtet sich nach Art. 82 DSGVO. Eine Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber wegen Verletzung von Pflichten aus diesem Vertrag oder dem Hauptvertrag bleibt hiervon unberührt.
(2) Die Parteien stellen sich jeweils von der Haftung frei, wenn eine Partei nachweist, dass sie in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden bei einem Betroffenen eingetreten ist, verantwortlich ist. Dies gilt im Falle einer gegen eine Partei verhängte Geldbuße entsprechend, wobei die Freistellung in dem Umfang erfolgt, in dem die jeweils andere Partei Anteil an der Verantwortung für den durch die Geldbuße sanktionierten Verstoß trägt.
§ 12 Vertraulichkeit & Datengeheimnis
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gleichen Geheimnisschutzregeln zu beachten, wie sie dem Auftraggeber obliegen.
(2) Es besteht eine Verschwiegenheitspflicht für die Mitarbeiter des Auftragnehmers und durch ihn beauftragte Dritte. Der Auftragnehmer hat die bei der Verarbeitung von Auftraggeberdaten beschäftigten Personen gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO schriftlich auf die Vertraulichkeit zu verpflichten. Dies ist nicht erforderlich, wenn die beschäftigten Personen bereits einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Der Auftragnehmer wird die in dieser Ziffer niedergelegte Verpflichtung schriftlich dokumentieren und sie auf Verlangen des Auftraggebers diesem vorlegen.
(3) Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und er diese auf die Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften zu verpflichten. Er überwacht die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(4) Diese in dieser Ziffer geregelten Verschwiegenheitspflichten besteht auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(5) Darüber hinaus ist der Auftragnehmer neben den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 88 TKG, § 203 StGB, §§ 4, 23 GeschGehG sowie ggf. besondere berufsständische Verschwiegenheitspflichten) auch verpflichtet, alle Informationen und Daten, die ihm im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungen zur Kenntnis gelangen, geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben (vertrauliche Informationen). Vertrauliche Informationen sind insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Vertragsschlüsse, technische oder kaufmännische Informationen jedweder Art bzw. anderweitige Angaben, die als vertraulich bezeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Dies gilt insbesondere auch für:
Namen, Anschriften sowie die persönlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aller Kunden vom Auftraggeber und die persönlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom Auftraggeber und aller anderen für Auftraggeber tätigen Personen.
Eine Information ist nicht als vertraulich anzusehen, wenn sie zu der Zeit, zu der der Auftragnehmer von der Information Kenntnis erlangt hat, bereits öffentlich bekannt gewesen ist. Ebenso als nicht vertraulich sind solche Informationen anzusehen, die zeitlich später mit Zustimmung des Auftraggebers öffentlich bekannt geworden sind bzw. bekannt gemacht wurden.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Mitarbeiter, die im Rahmen der Tätigkeit für Auftraggeber Kenntnis von vorgenannten vertraulichen Informationen von Auftraggeber erlangen, ebenso wie sich selbst zu verpflichten.
(6) Beauftragt der Auftragnehmer Dritte, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Forderungen der Absätze 1 bis 5 entsprechend umgesetzt werden.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Einrede des Zurückbehaltungsrechts durch den Auftragnehmer iSd § 273 BGB hinsichtlich der zu verarbeitenden Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen ist.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der elektronischen Form.
(3) Die Regelungen dieses Vertrags gehen im Zweifel den Regelungen des Hauptvertrags vor. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen einer Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt.
(4) Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
Anlagen
Anlage 1 Festlegungen zum Vertrag
Anlage 2 Technische und organisatorische Maßnahmen des Auftragnehmers (Art. 32 DSGVO)
Anlage 1 – Festlegungen zum Vertrag
Gegenstand und Dauer des Auftrages
Übersicht der Anforderungen und Festlegungen
(1) Hauptvertrag
Lizenzvertrag
(2) Gegenstand des Auftrages
Verarbeitung von Daten des Kunden und seiner Endkunden in einer Software, die es Unternehmen ermöglicht ihre Produkte auch zu vermieten statt nur zu verkaufen. Die Software ist eine White-Label Lösung, die entlang der kompletten Wertschöpfungskette im Mietmodell ein kunden-zentrisches Miet-Erlebnis schafft.
(3) Zweck der Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung
Zur Erfüllung der Pflichten des Auftragnehmers aus dem Hauptvertrag werden personenbezogene Daten aus dem Herrschaftsbereich des Auftraggebers durch den Auftragnehmer vollumfänglich i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO verarbeitet, insbesondere soweit jeweils erforderlich erhoben, gespeichert, verändert, ausgelesen, abgefragt, verwendet, offengelegt, abgeglichen, verknüpft und gelöscht. Der Zweck der Verarbeitung hängt damit von dem jeweils im Hauptvertrag beschriebenen Auftrag ab.
(4) Art der Daten
Die von der Verarbeitung betroffenen Kategorien personenbezogener Daten hängen von der Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber ab. Als Gegenstand der Verarbeitung in Betracht kommende Kategorien von Daten sind die unten genannten Auftraggeberdaten möglich. Eine abschließende Liste aller vom Auftragnehmer verarbeiteten Daten und Auftraggeberdaten liegt der Leistungsbeschreibung unter https://www.circuly.io/specification-of-services bei.
- Endkundendaten (Name, Email, Telefonnummer, Adresse und jede weitere Information die über Custom Fields im circuly Checkout abgefragt wird)
- Zahlungsdaten (API Key des Payment Service Providers, Zahlungsmethode, ggf. Payment Token)
- Verbindungsdaten (API Key des Shop Systems),
- Nutzungsdaten (z.B. Verlauf Web-Dienste, Zugriffszeiten),
- Verbindungsdaten (z.B. Geräte-ID, IP-Adressen, URL-Referrer), und
- Admin Daten (Mitarbeiter Namen, Rolle, E-Mail, Passwort).
(5) Kreis der Betroffenen
Die von der Verarbeitung betroffenen Kategorien betroffener Personen hängen von der Nutzung der Leistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber ab. Als Kategorien betroffener Personen kommen dabei in Betracht:
• Beschäftigte
• Auszubildende und Praktikanten
• Kunden / Interessenten
• Lieferanten und Dienstleister
• Geschäftspartner
Unterauftragnehmer
Nr.
Name des Unterauftragnehmers Anschrift / Land
Gegenstand des Auftrages
Art- und Umfang der Daten
1
Amazon Web Services EMEA SARL, 38 avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxembourg
Zurverfügungstellung von SaaS- Leistungen
Siehe oben zum Gegenstand des Auftrags, gehosted auf Servern innerhalb der EU.
2
Heroku, a Service from Salesforce.com Sarl, Route de la Longeraie 9, Morges, 1110, Switzerland
Zurverfügungstellung von SaaS- Leistungen
Siehe oben zum Gegenstand des Auftrags, gehosted auf Servern innerhalb der EU.
3
Hetzner Online GmbH, Industriestr. 25, 91710 Gunzenhausen, Germany,
Zurverfügungstellung von SaaS- Leistungen
Siehe oben zum Gegenstand des Auftrags, gehosted auf Servern innerhalb Deutschlands
4
Mailgun Technologies Inc., E Pecan St. 110, San Antonio, 78205, Mexico
Zurverfügungstellung von SaaS- Leistungen
Siehe oben zum Gegenstand des Auftrags, gehosted auf Servern innerhalb der EU.
5
Google LLC, Amphitheatre Pkwy., 1600, Mountain View, California, 94035, USA
Google Places, Validierung der Adressen im Checkout (optional)
Siehe oben zum Gegenstand des Auftrags, gehosted in USA.
6
Lipsia Digital GmbH, Reichsstraße 1-9, 04109 Leipzig,
Entwicklung eines Shop Systems (wo anwendbar)
Siehe oben zum Gegenstand des Auftrags, gehosted in Deutschland.
7
CRIF GmbH, Ndl. Karlsruhe, Kaiserstraße 217, 76133 Karlsruhe,
Zurverfügungstellung von SaaS- Leistungen, Bonitätsüberprüfungen (optional unter gesonderter Vereinbarung)
Siehe oben zum Gegenstand des Auftrags, gehosted in EU.
Anlage 2 - Technische und organisatorische Maßnahmen
Verantwortliche für die Datenverarbeitung sind gem. Art. 32 DSGVO verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, durch die die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet wird. Maßnahmen müssen dabei so gewählt sein, dass durch sie in der Summe ein angemessenes Schutzniveau sichergestellt wird. Diese Übersicht erläutert vor diesem Hintergrund, welche konkreten Maßnahmen durch den Auftragnehmer im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im konkreten Fall getroffen sind.
Weisungen zu technischen und organisatorischen Maßnahmen
1. Organisation der Informationssicherheit
Es sind Richtlinien, Prozesse und Verantwortlichkeiten festzulegen, mit denen die Informationssicherheit implementiert und kontrolliert werden kann.
Maßnahmen:
☒ Festlegung der Rollen und Verantwortlichkeiten für Betrieb von Anwendungen und System, Datenschutz und Informationssicherheit.
☒ Verpflichtung der Mitarbeiter auf Geheimhaltung und Wahrung des Datengeheimnisses.
☒ Regelmäßige Durchführung von Schulungen und Awareness-Maßnahmen.
2. Privacy by Design
Privacy by Design beinhaltet den Gedanken, dass Systeme so konzipiert und konstruiert sein sollten, dass der Umfang der verarbeiteten personenbezogenen Daten minimiert wird. Wesentliche Elemente der Datensparsamkeit sind die Trennung personenbezogener Identifizierungsmerkmale und der Inhaltsdaten, die Verwendung von Pseudonymen und die Anonymisierung. Außerdem muss das Löschen von personenbezogenen Daten gemäß einer konfigurierbaren Aufbewahrungsfrist realisiert sein.
Maßnahmen:
☒ Es werden nicht mehr personenbezogene Daten erhoben, als für den jeweiligen Zweck erforderlich sind.
☒ Prozess zur Sicherstellung von Privacy by Design bei Einführung oder Änderung von Systemen und Anwendungen.
☒ Die Verarbeitungen und Systeme sind so konzipiert, dass Sie ein DSGVO konformes Löschen der verarbeiteten personenbezogenen Daten ermöglichen und sicherstellen.
3. Privacy by Default
Privacy by Default bezieht sich auf die datenschutzfreundlichen Voreinstellungen / Standardeinstellungen.
Maßnahmen:
☒ Trackingfunktionen, die den Betroffenen überwachen, sind standardmäßig deaktiviert.
☒ Sämtliche Vorbelegungen von Auswahlmöglichkeiten erfüllen die Anforderungen der DSGVO in Bezug auf datenschutzfreundliche Voreinstellungen (z.B. keine Vorbelegungen von Opt-ins).
4. Zugriffskontrolle und Zugangskontrolle
Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung der Datenverarbeitungsverfahren Befugten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden personenbezogenen Daten bzw. schutzbedürftigen Informationen und Daten zugreifen können (Beschreibung von systemimmanenten Sicherungsmechanismen, Verschlüsslungsverfahren entsprechend dem Stand der Technik. Bei Online-Zugriffen ist klarzustellen, welche Seite für die Ausgabe und Verwaltung von Zugriffssicherungscodes verantwortlich ist.). Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die zur Benutzung von IT-Infrastruktur berechtigten Nutzer ausschließlich auf Inhalte zugreifen können, für welche sie berechtigt sind, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung und nach dem Speichern nicht unbefugt kopiert, verändert oder gelöscht werden können.
Maßnahmen:
☒ Berechtigungskonzepte dokumentiert.
☒ Vermeidung von Gruppenusern.
☒ Zugriff auf Daten ist eingeschränkt und nur für Berechtigte möglich.
☒ Anzahl der Administratoren auf das „Notwendigste“ reduziert.
☒ Regelmäßige Überprüfung der Berechtigungen.
5. Kryptographie und / oder Pseudonymisierung
Einsatz von Verschlüsselungsverfahren für die Sicherstellung des ordnungsgemäßen und wirksamen Schutzes der Vertraulichkeit, Authentizität oder Integrität von personenbezogenen Daten bzw. schutzbedürftigen Informationen. Maßnahmen, die geeignet sind, eine Identifikation des Betroffenen zu erschweren.
Maßnahmen:
☒ Verschlüsselung von Endgeräten (PC, Laptop, Smartphones).
☒ Verschlüsselte Ablage von personenbezogenen Daten.
☒ Verschlüsselung von Zugängen zum Netzwerkzugängen und -verbindungen.
☒ Einsatz von Pseudonymen, Verfahren zur Pseudonymisierung und Anonymisierung von Daten. Wir arbeiten mit dem Verschlüsselungsstandard AES-256, der als besonders sicherer Standard gilt.
6. Schutz von Gebäuden
Verhinderung des unautorisierten physischen Zugriffs auf die Informationen und informationsverarbeitende Einrichtungen der Organisation sowie deren Beschädigung und Beeinträchtigung. Der Auftragnehmer trifft Maßnahmen, um zu verhindern, dass unbefugte Personen Zutritt (räumlich zu verstehen) zu Datenverarbeitungsanlagen erhalten mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Der Auftragnehmer sowie seine sämtlichen Angestellten und Freelancer arbeiten fully remote. Das bedeutet, es gibt kein konkretes Gebäude, in dem die Mitarbeiter und Freelancer verpflichtend ihre Leistungen erbringen müssen. Sämtliche Mitarbeiter und Freelancer wurden in umfangreichem Maße auf die Pflicht zum Datenschutz sowie zur Vertraulichkeit in einem dem Schutzniveau dieses Vertrags sowie seiner Anlagen gerecht werdenden Art verpflichtet.
7. Schutz von Betriebsmitteln / Informationswerten
Vorbeugung von Verlust, Beschädigung, Diebstahl oder Beeinträchtigung von Werten und Unterbrechungen der Betriebstätigkeit der Organisation.
Maßnahmen:
☒ Unterbringung der Serverkomponenten in gesicherten Räumen, Schränken etc. (Cloud)
Entsprechende Maßnahmen werden von unseren Unterauftragnehmern, deren SaaS Leistungen wir in Anspruch nehmen, durchgeführt.
8. Betriebsverfahren und Zuständigkeiten
Sicherstellung des ordnungsgemäßen und sicheren Betriebes von Systemen sowie Verfahren zur Verarbeitung von Informationen.
Maßnahmen:
☒ Klare Zuordnung von Verantwortlichkeiten für die System- und Anwendungsbetreuung.
☒ Trennung der Verarbeitung von Daten der einzelnen Mandanten.
☒ Trennung von Entwicklungs-, Test- und Produktivsystemen.
☒ Überwachung des Systembetriebs.
9. Datensicherungen
Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bzw. schutzbedürftige Informationen und Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind.
Maßnahmen:
☒ Datensicherungskonzept mit regelmäßigen Backups.
☒ Auslagerung der Backup in andere Brandzonen.
☒ Auslagerung der Backups in andere Gebäude.
10. Schutz vor Malware und Patchmanagement
Verhinderung einer Ausnutzung technischer Schwachstellen durch den Einsatz von aktueller Virenschutzsoftware und die Implementierung eines Patchmanagements.
Maßnahmen:
☒ Regelmäßige Überwachung des Status von Sicherheitsupdates und Systemschwachstellen.
☒ Regelmäßige Einspielen von Sicherheitspatches und Updates.
11. Protokollierung und Überwachung
Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in IT-Systeme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.
Maßnahmen:
☒ Protokollierung von Aktivitäten der Systemadministratoren.
☒ Überwachung der Systemnutzung.
☒ Protokollierung von Zugängen.
12. Netzwerksicherheitsmanagement
Es muss ein angemessener Schutz für das Netzwerk implementiert werden, so dass die Informationen und die Infrastrukturkomponenten geschützt werden.
Entsprechende Maßnahmen werden von unseren Unterauftragnehmern, deren SaaS Leistungen wir in Anspruch nehmen, durchgeführt.
13. Informationsübertragung
Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bzw. schutzbedürftige Informationen und Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transportes oder ihrer Speicherung auf Datenträgern nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft sowie festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten bzw. schutzbedürftiger Informationen sowie Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.
(Beschreibung der verwendeten Einrichtungen und Übermittlungsprotokolle, z.B. Identifizierung und Authentifizierung, Verschlüsselung entsprechend dem Stand der Technik, automatischer Rückruf, u.a.)
Maßnahmen:
☒ Weitergabe von Daten an Dritte nur nach Prüfung der Rechtsgrundlage.
☒ Rechtmäßigkeit und formgerechte Festlegung der Weitergabe von Daten in Drittländer.
☒ Sichere Datenübertragung zwischen Client und Server.
☒ Angemessener Schutz von Emails, die sensible Informationen / Daten beinhalten.
☒ Einsatz von verschlüsselten externen Zugriffen.
14. Anschaffung, Entwicklung und Instandhaltung von Systemen
Maßnahmen, die sicherstellen, dass Informationssicherheit ein fester Bestandteil über den Lebenszyklus von Informationssystemen ist.
Maßnahmen:
☒ Festlegung von Regelungen für die Entwicklung und Anpassung von Software und Systemen.
☒ Leitlinien zur sicheren Systementwicklung.
☒ Überwachung von ausgelagerten Systementwicklungstätigkeiten.
☒ Schutz von Testdaten.
Entsprechende Maßnahmen werden auch von unseren Unterauftragnehmern, deren SaaS Leistungen wir in Anspruch nehmen, durchgeführt.
15. Lieferantenbeziehungen
Maßnahmen betreffend die Informationssicherheit zur Verringerung von Risiken im Zusammenhang mit dem Zugriff von Lieferanten auf die Werte des Unternehmens, sollten mit Sublieferanten / Subunternehmern vereinbart und dokumentiert werden.
Maßnahmen:
☒ Auswahl des Auftragnehmers unter Sorgfaltsgesichtspunkten (insbesondere hinsichtlich Datensicherheit).
☒ Wirksame Kontrollrechte gegenüber dem Auftragnehmer vereinbart.
☒ Vorherige Prüfung und Dokumentation der beim Auftragnehmer getroffenen Sicherheitsmaßnahmen.
☒ Verpflichtung der Mitarbeiter des Auftragnehmers auf das Datengeheimnis.
☒ Sicherstellung der Vernichtung von Daten nach Beendigung des Auftrags.
16. Management von Informationssicherheitsvorfällen
Es sind konsistente und wirksame Maßnahmen für das Management von Informationssicherheitsvorfällen (Diebstahl, Systemausfall etc.) zu implementieren.
Maßnahmen:
☒ Dokumentierte Vorgehensweise zum Umgang mit Sicherheitsvorfällen
☒ Sofortige Information des Auftraggebers bei Datenschutzvorfällen.
☒ Einbindung des Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragten bei Datenschutzvorfällen.
17. Informationssicherheitsaspekte des Business Continuity Management / Notfallmanagements
Die Aufrechterhaltung der Systemverfügbarkeit in schwierigen Situationen, wie Krisen- oder Schadensfälle.
Ein Notfallmanagement muss dieses sicherstellen. Die Anforderungen bezüglich der Informationssicherheit sollten bei den Planungen zur Betriebskontinuität und Notfallwiederherstellung festgelegt werden.
Maßnahmen:
☒ Einsatz redundanter Systeme.
☒ Einsatz redundanter Systeme an räumlich getrennten Standorten (z.B. Notfall-Rechenzentrum).
☒ Frühzeitige Information des Auftraggebers bei Notfällen.
Entsprechende Maßnahmen werden auch von unseren Unterauftragnehmern, deren SaaS Leistungen wir in Anspruch nehmen, durchgeführt.
18. Einhaltung gesetzlicher und vertraglicher Anforderungen
Implementierung von Maßnahmen zur Vermeidung von Verstößen gegen gesetzliche, amtliche oder vertragliche Verpflichtungen sowie gegen jegliche Sicherheitsanforderungen.
Maßnahmen:
☒ Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen der Zusammenarbeit.
☒ Rückgabe sämtlicher Daten, Betriebsmittel und Informationswerte an den Auftraggeber bei Vertragsende.
☒ Geheimhaltungsverpflichtungen mit Mitarbeitern sowie Sublieferanten und Dienstleistern.
19. Datenschutzanforderungen und Datenschutzmanagement
Die Privatsphäre sowie der Schutz von personenbezogenen Daten sollte entsprechend den Anforderungen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen, anderen Vorschriften sowie Vertragsbestimmungen sichergestellt werden.
Maßnahmen:
☒ Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten.
☒ Datenschutzfolgeabschätzung für Verfahren, die sensible Informationen / Daten verarbeiten.
☒ Aufbau eines Datenschutz-Managementsystems.
☒ Umgesetzte Richtlinien zum Datenschutz.